Wenn die Betriebsrente bzw. die betriebliche Alterversorgung zum    Problem wird...

                                          Rechtsanwalt Dr. Horst Metz

Wir beraten Geschäftsführer und Gesellschafter mittelständischer Unternehmen bundesweit vor Ort kompetent zu allen arbeits- und steuerrechtlichen Fragen der verschiedenen Themen der bAV 2024, wie Betriebsrente, Unterstützungskasse, Pensionszusage, Pensionsvertrag, Ruhegehalt, Versorgungszusage, Pensionsanspruch, Pensionskasse und Begrenzung der Pensionsrückstellung.

 

Wir vertreten ehemalige AT Angestellte sowie Geschäftsführer bzw. Leitende von Köln bis Berlin und von Hamburg bis München gegen den ehemaligen Arbeitgeber bzw. nach dessen Insolvenz den PSVaG (Pensions-Sicherungs-Verein a.G., Köln). Häufig werden Betriebsrenten falsch berechnet oder nicht angepasst.

 

Nach der Insolvenz fordern wir den PSVaG auf, die fälligen Altersrenten zu zahlen.


 

 Schwerpunkte unserer Anwaltstätigkeit im Jahr 2023/24

      Klagen gegen Tochtergesellschaften internationaler Arbeitgeber 

 

  • wegen nicht angepasster Betriebsrenten

 

  • wegen nicht nachvollziehbarer Auskünfte über Anwartschaften

      

       Klagen gegen den PSVaG

 

  • wegen Einstandspflicht für Geschäftsführer als Minderheitsgesellschafter insbesondere von Familienmitgliedern
  • wegen Freigabe von Ansprüchen gegenüber rückgedeckten Unterstützungskassen

 Gutachten für GmbH-Gesellschafter

 

  • zur Bewertung und Ablösung von Pensionsverpflichtungen gegenüber Gesellschaftern insb. bei Auseinandersetzung von Familiengesellschaften

 

  • zur Übertragung von Pensionsverpflichtungen an Dritte wg Liquidation

 

  • zur arbeits- und steuerrechtlichen Neuordnung eines Versorgungswerkes wegen Fehler in der Finanzierung

 

  • zum Ausstieg aus Pensionszusagen zum Verkauf oder zur Liquidation einer GmbH durch Verzicht, Abfindung, Auslagerung etc.

 

  • zur Feststellung der richtigen Höhe der Anwartschaften durch Analyse alter Versorgungswerke nach zahlreichen Neuordnungen

 

  • zur Abfindung der Pension eines Geschäftsführers zur Bilanzbereinigung oder bei Beendigung des Dienstvertrages