Rechtsanwalt Dr. Horst Metz
Wenn die Betriebsrente bzw. die betriebliche Alterversorgung zum Problem wird...
Wir beraten Geschäftsführer und Gesellschafter mittelständischer Unternehmen bundesweit vor Ort. Die handels- und steuerrechtlichen Themen beziehen sich zumeist auf die Begrenzung der Pensionsrückstellung aus unterschiedlichen Anlässen. (s.u.)
Wir vertreten Angestellte sowie ehemalige Geschäftsführer bzw. Leitende gegen den ehemaligen Arbeitgeber vor den Arbeits- bzw. Landgerichten. Häufig werden Betriebsrenten falsch berechnet oder nicht an den Verbraucherindex angepasst, obwohl das Betriebsrenten-Gesetz dazu verpflichtet. In Anbetracht der unklaren Rechtslage wird häufig - fehlerhaft - zugunsten des Unternehmens entschieden. Die arbeitsrechtlichen Themen beziehen sich auf die Betriebsrente, die Pensionszusage, das Ruhegehalt, die Versorgungszusage, den Pensionsvertrag, den Anspruch gegen eine Pensionskasse, eine Unterstützungskasse oder einen Pensionsfonds.
Unsere Sachkompetenz wurde bestätigt.
Der BGH hat
- die Nichtzulassungsbeschwerde des PSVaG gegen ein Urteil des OLG Köln zurückgewiesen (BGH v.25.06. 2019 Az. II ZR 404/17).
- die Voraussetzung für die Einstandspflicht des PSVaG für Minderheitsgesellschafter neu definiert und somit mehr Rechtssicherheit geschaffen (BGH v.01.10.2019 - II ZR 387/17; OLG Köln vom 24.10.2017 – 14 U 12/ b16.
Der BFH hat
- unsere Rechtsansicht bestätigt, dass ein Finanzamt das vertragliche Pensionierungsalter nicht berichtigen darf. (BFH v. 11.09.2013 - AZT I R 72/12). Das BMF schloss sich unserer Rechtsansicht im BMF-Schreiben vom 09.12.2016 an.
Unsere Sachkompetenz haben wir – auch zur Fortbildung unserer arbeits-rechtliche Kollegen - im Praxishandbuch Arbeitsrecht; Band 4 Teil 9 - Betriebliche Versorgung und Betriebliche Vorsorge, im Deubner Verlag, Köln mit Stand 2024 niedergelegt.
Die Schwerpunkte von Dr. Metz in den Jahren 2024/25 waren die Erledigung von Gutachten als Sachverständiger in den Regionen NRW und Bayern zu folgenden Themen:
- Auslagerung der GGF Versorgung in eine Rentner-GmbH wegen Gene-rationswechsel in der Geschäftsführung
- Auslagerung der GGF Versorgung in eine Rentner-GmbH wegen Verkauf der Gesellschaftsanteile an den Erwerber des Betriebes
- Verzicht auf die Witwenrente des ehemaligen Inhabers einer GmbH zur Begrenzung der Pensionsrückstellung
- Austausch der versorgungsberechtigten Witwe wegen Wiederverheiratung
- Anpassung von hohen Ruhegehältern an ehemalige Geschäftsführer
- Einführung von Opting-Out-Verfahren zur Entgeltumwandlung in Unternehmen mit dezentralen Betriebsstätten
- Verfahren zur Umsetzung des Betriebsrenten-Stärkungsgesetzes in mittelständischen Unternehmen mit 30 – 100 Mitarbeitern
- Restrukturierungen von älteren Versorgungswerken wegen zu geringem Deckungskapital nach einem Gesellschafter-Wechsel
- Abfindung der GGF-Versorgung einer GmbH wegen fehlendem Nachfolger
- Geringe Anpassung von Altersrenten trotz betrieblicher Übung zum Ausgleich der hohen Inflation mit Verlusten der Betriebsrentner
- Abfindung von Kleinstrenten zur Liquidation einer GmbH als Ex-Arbeitgeber
- Zeitratierliche Auflösung von Rückdeckungsversicherungen zur Abfindung einer GGF-Versorgung anstelle einer Auslagerung an einen Pensionsfonds
- Einseitige Abänderung von Unterstützungskassen-Zusagen durch den Inhaber
- Vorbereitung von Sammelklagen gegen internationale Konzerne wegen eigenmächtiger Verschlechterung von Anwartschaften und Altersrenten in deutschen Betriebstätten
- Prüfung der Rechtsförmlichkeit des 2. Betriebsrenten-Stärkungsgesetz 2024 durch eine gesetzgebungstechnische bzw. legistische Kritik an unverständlichen Regelungen, insbesondere der unbestimmten Rechtsbegriffe im § 16 Abs.1 - 3 iVm § 30 c Abs.1a BetrAVG ua., damit das BetrAVG zukünftig übersichtlich gestaltet und möglichst verständlich formuliert wird, wie es der Bundesjustizminister und die Richterschaft seit langem fordern.